In einem Stromliefervertrag eines Stromanbieters gab es irreführende Informationen für die Zahlungs des Bonus an Kunden. Zwei Endkunden hatten ihren Vertrag zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres gekündigt und bestanden auf die Auszahlung des Bonus. Der Stromanbieter hingegen zahlte nicht und verwies auf die AGB. Demnach hätten sie mindestens zwei Jahre Kunde beim Unternehmen sein müssen.
Folgende Klausel stand im Vertrag: „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“
Die Kunden klagten jedoch und bestanden auf die Auszahlung. Der Anbieter konnte den BGH nicht überzeugen und so wurde Klage stattgegeben (Az. VIII ZR 225/12 sowie VIII ZR 246/12). Die AGB sind demnach so formuliert, dass ein Laie dies falsch auffassen könnte. Dieser ginge laut den AGB davon aus, dass er bereits nach einem Bezugsjahr Anspruch auf den Bonus habe.
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